„Alzheimer Gesellschaft Landkreis München e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Landkreis München“.
(Zuständigkeitsgebiet: alle Städte und Gemeinden des Landkreises München).
(2) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Sitz des Verein ist in 82008 Unterhaching
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied der Dachorganisationen: Deutsche Alzheimer Gesellschaft Berlin und Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband Bayern e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er fördert die freie Wohlfahrtspflege und die öffentliche Gesundheitspflege im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung und zwar zum Wohlergehen der Menschen, die von der Alzheimerschen Krankheit oder ähnlichen Leiden direkt oder indirekt betroffen sind.
(2) Der Verein fördert und unterstützt ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale Hilfe im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich.
Insbesondere
- leistet er Aufklärungsarbeit über Probleme und Hilfen bei Demenzerkrankung mittels Vorträgen und anderen Informationswegen.
- berät er von der Krankheit unmittelbar und mittelbar Betroffene, wie auch private und öffentliche Institutionen.
Zielrichtung der Aufklärungs- und Beratungsarbeit, im Interesse der Menschen, die von der Alzheimerschen Krankheit oder ähnlichen Leiden betroffen sind ist es: - dass ihnen respektvoll begegnet wird,
- dass sie möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können und
- dass das Selbsthilfepotential in Familie und Gemeinde gestärkt wird.
Darüber hinaus bemüht sich der Verein, das Verständnis und die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die Alzheimersche Krankheit und ähnliche Leiden zu fördern und wissenschaftliche Forschung anzuregen und zu unterstützen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt. Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten, diese haben in der Mitgliederversammlung jedoch kein Stimmrecht.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bei natürlichen Personen
b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung ist nur gültig, wenn sie schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit vierteljähriger Frist erklärt wurde;
c) durch Streichung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet endgültig.
e) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)
e) die Arbeitsausschüsse (§ 11)
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
d) Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Bildung von Arbeitsausschüssen
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
k) Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes. Anzahl und Dauer richtet sich nach der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.
l) Einrichtung eigener Betreuungseinrichtungen die dem Vereinszweck dienen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und von ihm/ihr geleitet.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidrittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzusenden.
(4) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Einrichtung eigener Betreuungseinrichtungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
§ 8 Der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen mindestens 50 % Angehöriger von Demenzkranken angehören, auch professionelle und ehrenamtliche Betreuer sowie wissenschaftliche Fachleute können gewählt werden. Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu sechs Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Weitere zwei Beisitzer können vom Vorstand kooptiert werden. Wiederwahl ist zulässig. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, sowie die/der Schatzmeister/in. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten, diese ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Notwendige Ausgaben sind gegen Nachweis zu erstatten.
(6) Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
§ 9 Niederschriften
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der Beiräte mit besonderen Aufgaben betrauen.
(2) Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen, dies ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.
Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.
§ 11 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand soll Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Berücksichtigung und Bewertung der Arbeit in den Arbeitsausschüssen erfolgt durch den Vorstand, im Streitfall durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert
(2) Jeder Betroffene hat ein Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
(3) Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband Bayern e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 14 Salvatorische Klausel
Erweist sich eine Bestimmung dieser Satzung als unwirksam, so blieben die übrigen
Bestimmungen wirksam.
Errichtet am 15. Januar 2010
§ 1 (1) und (5)
Geändert am 20. März 2015 durch Mitgliederversammlung
§ 8 (2)
Geändert am 11.11.2022 durch Mitgliederversammlung